Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Das Arbeitsmarktservice fördert mit dieser Beihilfe die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern - und so deren Arbeitsplätze zu sichern und deren Einkommen zu erhöhen.

Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber – ausgenommen sind juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine – erhalten. Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar.

Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel (Details dazu siehe im Begehren) beiträgt, sind folgende Personen förderbar:
  • Männer unter 45 Jahre ohne Lehrabschluss oder darüber hinausgehender Ausbildung
  • Frauen unter 45 Jahre, die höchstens eine Lehrausbildung oder mittlere Schule abgeschlossen haben
  • ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre,
die sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden.

Nicht förderbar sind:
  • UnternehmenseigentümerInnen,
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
  • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen),
  • Lehrlinge,
  • überlassene ArbeiterInnen von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

 

Was?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit mindestens 16 Stunden. Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt werden und wenn die vollständige Begehrenseinbringung im allgemeinen spätestens 1 Woche vor Kursbeginn erfolgt.
 

Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt:
  • 50 % der Kurskosten
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde - ab der 1. Kursstunde bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.
Die Förderung darf pro Person und Begehren € 10.000,- nicht übersteigen.
 

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Detailinformationen finden Sie hier.


Das WIFI übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Aktuelle Informationen können Sie beim jeweiligen Fördergeber einholen.