Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Das Arbeitsmarktservice fördert mit dieser Beihilfe die Kosten für Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern - und so deren Arbeitsplätze zu sichern und deren Einkommen zu erhöhen.

Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber – ausgenommen sind juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, Unternehmen in Schwierigkeiten sowie radikale Vereine – erhalten. Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar.

Sofern die Ausbildung zu einem vom AMS vordefinierten arbeitsmarktpolitischen Ziel (Details dazu siehe im Begehren) beiträgt, sind folgende Personen förderbar:

  • Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben
  • Weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre, eine Berufsbildende mittlere Schule oder eine allgemeine höhere Schule abgeschlossen haben.
  • Arbeitskräfte, die das 50. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben.

die sich in einem vollversicherungspflichtigen oder karenzierten Arbeitsverhältnis befinden.

Nicht förderbar sind:

  • UnternehmenseigentümerInnen,
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
  • ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (BeamtInnen oder ArbeitnehmerInnen in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen),
  • Lehrlinge,
  • überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

 

Was?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen, überbetrieblich verwertbaren Kursen mit mindestens 16 Stunden. Die Auswahl des Kurses erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe kann nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt werden und wenn die vollständige Begehrenseinbringung im allgemeinen spätestens 1 Woche vor Kursbeginn erfolgt.
 

Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 50 % der Kurskosten
  • 50 % der Personalkosten bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.
    Eine Förderung der Personalkosten ist nur für Vor-Ort-Präsenz- und Live-Online-Kursstunden während der bezahlten Arbeitszeit möglich. Für Arbeitskräfte in Kurzarbeit ist die Personalkostenförderung nicht möglich.

Die Förderung darf pro Person und Begehren € 10.000,- nicht übersteigen.
 

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind. Detailinformationen finden Sie hier.


Das WIFI übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Aktuelle Informationen können Sie beim jeweiligen Fördergeber einholen.