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Aufschulung zum freiberuflichen Heilmasseur
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Heilbademeister und Heilmasseure, die die Prüfung vor dem 01.04.2003 abgelegt haben, gelten als 'Medizinische Masseure'. Nach dieser Aufschulung dürfen Sie freiberuflich am Kranken arbeiten. Die Patienten können nach erbrachter Leistung mit dem Krankenversicherungsträger rückverrechnen.
Personen, die zur kommissionellen Prüfung antreten, müssen nach § 42 MMHmG eine Gebühr entrichten (€ 70,-).
Letzte Änderung: 07.10.2026