Tätigkeiten bei KFZ-Klimaanlagen gemäß  Verordnung EG Nr. 307/2008 Tätigkeiten bei KFZ-Klimaanlagen gemäß  Verordnung EG Nr. 307/2008
Tätigkeiten bei KFZ-Klimaanlagen gemäß Verordnung EG Nr. 307/2008
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Sie lernen fachlich richtiges Arbeiten an Klimaanlagen und erhalten eine Ausbildungsbescheinigung.

 

1 Kurstermin
22.07.2023 Tagsüber
Präsenz
WIFI Salzburg
Verfügbar
140,00 EUR
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Sa 8.00-17.00
Kursdauer: 6 Lehreinheiten
Stundenplan

Julius-Raab-Platz 2
5027 Salzburg

Kursnummer: 22554022
04.02.2023 Tagsüber
Präsenz
WIFI Salzburg
140,00 EUR

Sa 8.00-17.00
Kursdauer: 6 Lehreinheiten
Stundenplan

Julius-Raab-Platz 2
5027 Salzburg

Kursnummer: 22554012

Tätigkeiten bei KFZ-Klimaanlagen gemäß Verordnung EG Nr. 307/2008

  • Funktionsweise von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen
  • Grundkenntnis des Einsatzes und der Eigenschaften fluorierter Treibhausgase, die als Kältemittel in KFZ-Klimaanlagen verwendet werden, sowie der Auswirkungen von Emissionen dieser Gase auf die Umwelt (Ihr GWP-Wert im Kontext des Klimawandels)
  • Grundkenntnisse der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der Richtlinie 2006/40/EG 
  • Umweltverträgliche Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase 
  • Kenntnis der gängigen Verfahren für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase
  • Umgang mit einem Kältemittel-Container
  • Anschließen und Abklemmen eines Rückgewinnungsgerätes an die bzw. von der Anschlussstelle einer fluorierten Treibhausgase enthaltenden KFZ-Klimaanlage
  • Bedienen eines Rückgewinnungsgerätes


 

Nach dem Kursbesuch kann ein Antrag für die Ausbildungsbescheinigung in der Landesinnung der Kraftfahrzeugtechniker der Wirtschaftskammer Salzburg (Bescheinigungsstelle) gestellt werden. Die Ausbildungsbescheinigung gilt für Personen, die bestimmte Tätigkeiten bei KFZ-Klimaanlagen gemäß Verordnung EG Nr. 307/2008 ausüben. Ausnahmen: KFZ-Techniker, die die Lehrabschlussprüfung nach 2000, oder KFZ-Meister, die die Meisterprüfung nach 1996 nachweisen können, benötigen nur eine Antragsstellung (kein Kurs notwendig).



 

Karl Steiner

 

Letzte Änderung: 18.01.2023