

Gemäß § 11 (1) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen bzw. das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen und der Behörde die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein.
Voraussetzung für den Besuch des besonderen Teils Schiene "RID":
- Absolvierter Kurs "Ausbildung Gefahrgutbeauftragter - Erstschulung allgemeiner Teil und besonderer Teil Straßenverkehr".
- Wenn Sie bereits einen EU-Schulungsnachweis für den besonderen Teil "Straße" besitzen, können Sie den Teil RID besuchen und die Prüfung für RID ablegen.
Nein, ein Besuch dieses Kurses ist nur nach Absolvierung der Erstschulung oder bei bereits vorhandenen EU-Schulungsnachweis möglich.
Nein, die Unterlagen erhalten Sie nur im Kurs.
Letzte Änderung: 04.09.2023