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Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften für fachübergreifende Tätigkeiten
So wird bewertet!

In diesem Kurs erwerben Sie die notwendigen elektrotechnischen Grundlagen, damit Sie gemäß ÖVE EN 50110-1 als "Elektrotechnisch unterwiesene Person" gelten. Unternehmen, die von der Ausübung ihres Nebenrechtes zur Durchführung von Vollendungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem § 32 der GWO idgF für den Anschluss von elektrischen Geräten, aber auch weiteren elektrischen Verbrauchern Gebrauch machen möchten, können in diesem Kurs ihre Mitarbeiter (Fachkräfte aus dem Bereich Tischlerei, Möbelhandel, Sanitär-, Heizungstechnik usw.) für die Ausführung von einfachen Tätigkeiten aus dem Fachgebiet der Elektrotechnik qualifizieren.
Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften für fachübergreifende Tätigkeiten
Inhalte
Die TeilnehmerInnen erlernen grundlegende elektrotechnische Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 32 Abs 2 GewO sowie den Umgang mit elektrotechnischen Anlagen und Geräten.
- Grundlagen der Elektrotechnik
- Elektrische Maschinen und Geräte
- Messtechnik
- Technische Dokumentation
- Installationstechnik und Vorschriften
- Sicherheit und Erste Hilfe
- Ziel dieser Ausbildung ist die Unterstützung von Elektrotechnik-Fachkräften im operativen Einsatz
Hinweis
Diese Ausbildung kann als elektrotechnischer und sicherheitstechnischer Teil der Einschulung für "Unterwiesene Personen" nach der OVE EN 50110-1 genutzt werden.
Die konkrete Unterweisung auf die Tätigkeit, die Risiken und die Vermeidung von spezifischen Gefahren sowie die praktische Überprüfung hat durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen.
Eine Definition, was unter „einfachen Tätigkeiten“ zu verstehen ist, ist bisher nur für die Berufsgruppe der Tischler definiert worden:
Abs. 1, Zi. 1: „alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;“
Abs. 1, Zi. 11: „einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;“
(vgl. auch §31 Abs. 1.
Abs. 2: „Bei der Ausübung der Rechte gem. Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit die aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.“
Anmerkung:
Wer als entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkraft anzusehen ist, ist eine Frage des jeweiligen konkreten Falles. Jedenfalls ist aber zum Nachweis einer entsprechenden Ausbildung nicht die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung erforderlich. Vielmehr kann auch eine entsprechende Ausbildung im Rahmen des Gewerbebetriebes u.ä. als Ausbildung iS dieser Bestimmung ausreichen. Unter der entsprechenden Erfahrung iS dieser Bestimmung ist zu verstehen, dass sich eine Person bei den von ihr zu leistenden Tätigkeiten bereits eine entsprechende Praxis erworben hat, so dass sie diese Tätigkeiten ohne besondere Anleitung ausüben kann.
Die konkrete Unterweisung auf die Tätigkeit, die Risiken und die Vermeidung von spezifischen Gefahren sowie die praktische Überprüfung hat durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen.
Eine Definition, was unter „einfachen Tätigkeiten“ zu verstehen ist, ist bisher nur für die Berufsgruppe der Tischler definiert worden:
- Anschluss von Küchengeräten (E-Herd, Untertischboiler usw.) und sonstigen Beleuchtungskörpern an den von Elektrounternehmen hergestellten und geprüften Anschlüssen.
- Anschluss auch von Niedervolt – Beleuchtungsanlagen sowie Rollladen- und Markisenantrieben an von Elektrounternehmen hergestellten und geprüften Anschlüssen
Abs. 1, Zi. 1: „alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;“
Abs. 1, Zi. 11: „einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;“
(vgl. auch §31 Abs. 1.
Abs. 2: „Bei der Ausübung der Rechte gem. Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit die aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.“
Anmerkung:
Wer als entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkraft anzusehen ist, ist eine Frage des jeweiligen konkreten Falles. Jedenfalls ist aber zum Nachweis einer entsprechenden Ausbildung nicht die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung erforderlich. Vielmehr kann auch eine entsprechende Ausbildung im Rahmen des Gewerbebetriebes u.ä. als Ausbildung iS dieser Bestimmung ausreichen. Unter der entsprechenden Erfahrung iS dieser Bestimmung ist zu verstehen, dass sich eine Person bei den von ihr zu leistenden Tätigkeiten bereits eine entsprechende Praxis erworben hat, so dass sie diese Tätigkeiten ohne besondere Anleitung ausüben kann.
Firmen-Intern-Training – Individuelle Schulungen für Firmen und Unternehmen
Sie können diese Schulung auch als maßgeschneidertes Firmen-Intern-Training (FIT) buchen. Mit FIT erhalten Sie speziell auf Ihr Unternehmen abgestimmte praxisorientierte Aus- und Weiterbildungsprogramme. Sie können Themenschwerpunkte, Inhalte, Zeitpunkt und Ort des Trainings selbst definieren. Somit sparen Sie Zeit, Ressourcen und haben die Chance auf optimalen Bildungserfolg.
Klingt interessant?
Kontaktieren Sie Barbara Strobl für mehr Informationen zu Trainings, Coachings oder Workshops.
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Kontaktieren Sie Barbara Strobl für mehr Informationen zu Trainings, Coachings oder Workshops.
Förderungsmöglichkeiten
- Bildungsscheck des Landes Salzburg: Ersetzt bis zu 50 % der Kurskosten (mit festgelegten Höchstbeträgen). Mehr dazu
- Förderung von Meister- und Befähigungsprüfungen: Die Prüfungsgebühr für den 1. und 2. Antritt wird zu 100 % vom Bund übernommen. Vorbereitungskurse zur Ablegung der Meister-, Werkmeister- oder Befähigungsprüfung werden mit dem Bildungsscheck des Landes Salzburg mit 50 %, max. 2.200 Euro gefördert. Mehr dazu
- Arbeitsmarktservice Salzburg: Das AMS bietet verschiedene Förderungen wie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld an. Mehr dazu
- Steuerliche Vorteile: Kurskosten können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Informationen dazu erhalten Sie beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
- Bildungskredit: Spezielle Bildungskredite decken Aus- und Weiterbildungskosten ab. Informationen gibt es bei Ihrer Bank.
- Zinsfreie Teilzahlung: Dauert der Kurs länger als zwei Monate kann er ohne zusätzliche Kosten in Raten bezahlt werden. Informieren Sie sich bei unserem Kundenservice.
Letzte Änderung: 24.04.2025